Teilung der güter von der nachfolge - Justiz

Jeder miterbe kann verlangen, dass das sharing die freigabe gütliche kann total oder teilweise Es ist teilweise, wenn es fortbestehen lassen die gemeinderschaft, oder in bezug auf bestimmte waren oder bestimmte personenBei der freigabe, bestimmte erben können verlangen, tun, priorität bestimmter güter des verstorbenen: es ist die zuweisung zu definieren. Die aufteilung der vorzugsbehandlung kann insbesondere über die unterkunft, fahrzeuge und unternehmen (landwirtschaft, handel, handwerk, etc.). Sowie der ehegatte der überlebende ehegatte oder der erbe, wohnte in den orten, in die zeit des todes und weiterhin dort wohnt, kann beantragen, die aufteilung der vorzugsbehandlung der wohnung und dessen einrichtung. Die aufteilung der vorzugsbehandlung ist automatisch für den bräutigam(sich) überlebende(e). Wenn die freigabe einvernehmliche regelung nicht möglich ist (z.b im falle eines widerspruchs gegen einen der indivisaires), die es zu nutzen gilt das bezirksgericht am ort der eröffnung der erbschaft. Für eine nachfolge-komplex, bestellt das gericht einen notar für die durchführung von freigabe-und ein richter, der für die überwachung dieser vorgänge.

Wenn ein erbe auf antrag die gewährung der vorzugsbehandlung bestimmter güter, entscheidet der richter von fall zu fall.

Jederzeit, die erben können aufgeben, das gerichtliche verfahren und die übertragung fortzusetzen, beizulegen, wenn die bedingungen erfüllt sind. Übrigens, eine steuer, genannt rechts-sharing ist zu bezahlen, in einigen freigaben zwischen miterben. seine zustimmung wurde ihm erpresst, die durch gewalt oder täuschung Je nach den umständen kann das gericht gestatten, eine freigabe und oder ergänzende berichtigung, es wurde vergessen, bei der mit der nachfolgeregelung. Der erbe kann der betroffene auch verlangen, vor gericht seinen anteil in art oder wert. Ein erbe kann auch beantragen, dass ein add-in natur oder wert, wenn er zeigt, dass die charge, die er empfangen hat, ist unter mehr als einem viertel demjenigen, dem er sie hätte erhalten müssen.